Übringens haben usnere Jugendtrainer und -betreuer auch viele Rechte, die sind aber nicht so gut schriftlich fixiert.
aufsichtsundverkehrssicherungspflichtenrarall.pdfHier was von der Übungsleiterausbildung in Bayern
4.2.1 Aufsichtspflicht der Übungsleiter
Aufsichtsbedürftig sind alle Minderjährigen. Dies sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Recht und die Plicht der Aufsichtsführung hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Eltern übertragen.
Diese werden mit dem Vereinsbeitritt des Kindes an den Verein übertragen.
Es geht damit der Auftrag an den Verein, das Kind während der Teilnahme am Vereinsleben in Aufsicht und Obhut zu nehmen.
Mit dem Ausfüllen des Vereinsbeitrittsformulars durch die Eltern und der Aufnahme der ist der Verein vertraglich zur Aufsicht verpflichtet.
Die damit begründete Betreuungs – und Aufsichtspflicht muss der Sportverein dann durch geeignete Personen ausüben und delegiert dies an seine Übungsleiter.
Die Beachtung der Aufsichtspflicht
Kinder und Jugendliche müssen beaufsichtigt werden. Dies hat zwei Gründe
– Minderjährige selbst vor Schaden zu bewahren
– Dritte vor Schaden durch Minderjährige zu schützen.
Übungsleiter werden in der Regel ihrer Aufsichtspflicht dann genügen, wenn sie
– Minderjährigen eingehen d über Gefahren belehren
– – regelmäßig überprüfen ob Belehrung verstanden wird
– Bei Missachtung der Belehrung eingreifen und durch Überwachung verhindern.
Vier Stufen hat die Aufsichtspflicht
– Vorsorgliche Ermahnung
– -Aufstellen von Geboten und Verboten
– Überwachung
– Notwendiges Eingreifen.
Wichtige Tipps und Fakten zur Aufsichtspflicht
Aufsichtspflicht beginnt beim Betreten der Sportanlage. ES sollte geregelt werden, wie ÜBergabe funktioniert.
Auch Personen unter 18 dürfen eine Übungsstunde halten, wenn sie geeignet sind. Bei Minderjährigen muss außerdem zunächst eine schriftliche Erlaubnis von den Eltern eingeholt werden und dann vom Vorstand eine Beauftragung ausgesprochen werden.
Wenn Übungsleiter nicht pünktlich zur Übungsstunde erscheinen, müssen Hausmeister oder Stellvertreter oder Vorstand eine Person organisieren, die kurzfristig die Aufsicht übernimmt. Eine grundsätzlich e Absprache mit den Eltern in diesem Fall ist empfehlenswert.
Übungsleiter sind verpflichtet, Aufsicht wieder an Eltern abzugeben. Wenn ein Kind nicht von der Sportstätte abgeholt wird, sind sie verpflichtet, einen angemessenen Zeitraum auf diese zu warten. Dauert es zu lange, müsste ein Kind in die Obhut der Polizei gegeben werden!
Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht vor dem Ende alleine nach Hause geschickt werden.
Eventuelle gesundheitliche Gegebenheiten und Einschränkungen müssen geklärt werden.
4.42. Sorgfaltspflicht de Übungsleiter
Geräte, Sportgeräte kontrollieren fällt für uns aus.
Wichtige Fakten und Tipps zur Sorgfaltspflicht
– Die Zahl der Kinder, die von Übungsleiter betreut werden, sollte an Hallengröße, Kenntnisstand, Alter und Entwicklungsstand der Kinder, Gruppenzusammensetzung und Aspekten der Sicherheit angepasst sein.
4.2.3 Haftung
Grundsätzlich ist festzustellen, dass Übungsleiter gegenüber ihnen anvertrauten Sportlern nicht aufgrund eines Vertag halfen. Eine unmittelbare Haftung ist nur auf Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit zu stützen. Damit haftet der Verein für Verschulden der Übungsleiter. Jedoch sind Übungsleiter wiederum gegenüben dem Verein vertraglich verantwortlich.
Alle Sportvereine sind im Rahmen der Gruppenhaftplicht-Versichtungvertäge der Landessportbünde gegen Risiken abgesichert. Diese Versicherung deckt auch die Haftung der von den Vereinen mit der Beaufsichtigung Minderjähriger beauftragter Personen ab.
Dies ist jedoch kein Freibrief für Nachlässigkeiten, da auch dieser Versicherungsschutz bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Aufsichtspflicht entfallen kann.
Aber was ist vorsätzlich oder fahrlässig
Als Vorsatz bezeichnet man das Wissen und Wollen der rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, also z.B. die Verletzung eines Sportlers durch einen gezielten Schlag.
Groß fahrlässig handelt, wer die in der Übungsstunde erforderliche Sorgfalt in besonders schwerer Maße verletzt, wer also nicht beachtet, was eigentlich jedem einleuchten müsste. Man kann auch sagen, dass derjenige der besonders leichtsinnig Schaden verursacht, grob fahrlässig handelt.
Sportversicherung
Schadensmeldungen sich an LANDESSPORTVERBAND WEITERZUMELDEN:
Übungsleiter sind auch ohne Lizenz versichert, wenn sie vom Verein eingesetzt wurden und in dessen Auftrag handelt. Dazu müssen sie auch nicht Mitglied des Vereins sein.
Bezahlung von Übungsleitern
Gibt es bei uns nicht
Das ist von den Unterföhringern
TSU e.V. – Vorsitzender Dr. Sven Hartmann – Ahornstr. 21 – 85774 Unterföhring
TSU-eV_Info_Aufsichtspflicht.docx- Stand: 2013-04-14
1 – 2
TSU
TAEKWONDO UND SELBSTVERTEIDIGUNG
Unterföhring e.V.
Information zur Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen
Der TSU e.V. möchte mit diesem Informat
ionsblatt auf die rechtlichen Bestimmungen
bezüglich der Aufsichtspflicht des Verein
s gegenüber Minderjährigen bei Trainings und
Veranstaltungen informieren und auf die
daraus resultierenden Konsequenzen hinwei-
sen.
Was ist Aufsichtspflicht?
Aufsichtspflicht ist zunächst der jurist
ische Ausdruck für die pädagogische Tatsache,
dass der Betreuer oder die Betreuerin für
seine oder ihre Gruppe Verantwortung über-
nimmt. Aufsichtspflichtige Personen haben die
Verpflichtung dafür zu
sorgen, dass die
ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen
selbst nicht zu Schaden kommen, keiner
anderen Person Schaden zufügen
und keine Sachen beschädigen.
Aufsichtsbedürftig sind alle Mi
nderjährigen. Dies sind Pe
rsonen, die noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Das Recht und die
Pflicht der Aufsic
htsführung für Kinder
und Jugendliche hat der Gesetzgeber ausdrü
cklich den Eltern übertragen. Auch Lehrer/
innen sind per Gesetz zur Aufsicht über Minder
jährige verpflichtet, nicht aber der Sport-
verein. Jedoch können die Eltern auch mi
t anderen Personen Vere
inbarungen treffen
und diesen die Aufsichtspflicht übertragen. Ei
ne solche Vereinbarung stellt auch der
Vereinsbeitritt des Kindes dar: Es geht dam
it der Auftrag an den Verein, das Kind wäh-
rend seiner Teilnahme am Vereinsleben in
Aufsicht und Obhut zu nehmen. Mit dem
Ausfüllen des Vereinsbeitrittsformulars dur
ch die Eltern und der Annahme des Beitritts-
antrages durch den Verein, ist der Verein
vertraglich zur Aufsicht verpflichtet.
Kinder und Jugendliche (Minderjährige) mü
ssen beaufsichtigt werden. Die Aufsichts-
pflicht hat zwei Gründe:
den Minderjährigen selbst vor Schaden zu bewahren
dritte vor Schaden durch Minderjährige zu schützen
Übungsleiter/innen sind nach Trainingsende verpf
lichtet, die Aufsicht wieder an die El-
tern zu übergeben. Wenn ein Kind nicht rech
tzeitig von der Spor
tstätte abgeholt wird,
sind sie deshalb verpflichtet, einen angemes
senen Zeitraum mit dem Kind zu warten,
falls sich die Eltern verspäten. Dies ist
nicht nötig, wenn mit den Erziehungsberechtigten
andere Vereinbarungen getroff
en wurden. Sind auch nach
längeren Bemühungen die
Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, müsst
e ein Kind unter 12 Jahren in öffentliche
Obhut (Polizei) gegeben werden. Bei Kinder
n über 12 Jahren ist die Entscheidung im
Einzelfall unter Berücksichtigung des Entw
icklungsstandes des Kindes zu treffen.
Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht vor dem
Ende der Übungsstunde
alleine nach Hau-
se geschickt werden. Bei über Zwölfjährigen
ist ein Nachhause schicken im Notfall mög-
lich, wenn das Nachhause kommen gesichert is
t. Ein Indiz für di
e Fähigkeit der ver-
kehrsgerechten Bewältigung des Weges ist z.B.
der alleinige Weg zur Schule bzw. zur
Übungsstunde. Die verantwortlic
hen Übungsleiter/innen dürfen di
e Aufsichtspflicht nicht
vernachlässigen und müssen evtl. eine Begleit
ung sicherstellen. Eine rechtzeitige In-
formation der Eltern über diese Verfahrensweise ist nötig.
TSU e.V. – Vorsitzender Dr. Sven Hartmann – Ahornstr. 21 – 85774 Unterföhring
TSU-eV_Info_Aufsichtspflicht.docx- Stand: 2013-04-14
2 – 2
TSU
TAEKWONDO UND SELBSTVERTEIDIGUNG
Unterföhring e.V.
Rechtliche Grundlagen
Unmittelbar gesetzlich geregelt sind nur di
e Rechtsfolgen einer Verletzung der Auf-
sichtspflicht, also die Beantwortung der Frage:
„Wer haftet nach der Aufsichtspflichtver-
letzung?“, nicht der Inhalt und Umfang
einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der Au
fsichtspflicht sind in § 823 + § 832 BGB
zu finden.
Im Strafrecht stellt der Gesetzgeber bestimm
te Handlungen unter Strafe. Strafrechtliche
Konsequenzen stehen an, wenn es zu ni
cht unerheblichen Verletzungen des Betreuten
oder eines Dritten (Vorwurf
der fahrlässigen Körperverlet
zung) oder gar zu einem To-
desfall kommt (Vorwurf der fahrlässigen Tö
tung). Mögliche Folgen sind: Verwarnungen,
Auflagen, Bußgelder sowie Geld- und Haftstrafen.
§§ 223 und 229 StGB regeln die
Körperverletzung; § 303 StGB regelt die vorsätzlich
begangene Sachbeschädigung.
Quelle: Infothek „Aufsichtspf
licht und Haftung“, Sportjugend Hessen
Konsequenzen für den Verein
Um zu vermeiden, dass Übungsleiter des TS
U e.V. ihre Aufsichtspflicht gegenüber
minderjähren Vereinsmitglieder verletzen und
sich u.U. strafbar
machen, gelten folgen-
de Regelungen zwischen den Eltern und
dem TSU e.V. als vereinbart:
1. Der Verein übernimmt die Aufsichtspflicht
grundsätzlich nur unmittelbar im Übungs-
raum und übergibt sie dort auc
h wieder. Die geschieht
vor dem Hintergrund, dass
Übungsleiter die Umkleideräume des jewe
ils anderen Geschlechts nicht betreten
dürfen und somit auch keine Aufsicht
führen können. Auch ist eine Übernah-
me/Übergabe am Eingang praktisch nicht durchführbar.
2. Minderjährige unter 14 J
ahren dürfen das Training bzw. eine Veranstaltung des
Vereins nicht vorzeitig verlassen. Sollte di
es notwendig sein, bedarf es einer schrift-
lichen Einverständniserklärung eines Erzi
ehungsberechtigten. Unter 12 Jahren ist
ein vorzeitiges Verlassen in jedem Fall ausgeschlossen.
Für Rückfragen steht der Vorstand des TSU
e.V. selbstverständlich gerne zur Verfü-
gung